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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erweitern

Eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie für das Fahren von

  • Taxen,
  • Mietwagen oder Pkw im Linienverkehr oder gebündelten Bedarfsverkehr,
  • Mietwagen oder Pkw bei gewerblichen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen,
  • Krankenwagen, wenn Sie die Personen kostenpflichtig oder gewerblich befördern.

Die Erlaubnis wird für die jeweilige Beförderungsart erteilt. Eine bestehende Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann um weitere Beförderungsarten erweitert werden.

Die Erlaubnis gilt höchstens fünf Jahre. Sie können sie um jeweils weitere fünf Jahre verlängern lassen.

Voraussetzungen

  • Führerschein im Scheckkartenformat
  • Führerschein der Klasse B oder ein entsprechender Führerschein seit mindestens zwei Jahren; bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr
  • gültiger Führerschein zur Fahrgastbeförderung
  • Mindestalter: 21 Jahre, bei Krankenwagen 19 Jahre
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • persönliche Zuverlässigkeit: Es dürfen keine schwerwiegenden Vorstrafen oder Verkehrsverstöße vorliegen
  • Nachweis der Fachkunde bei Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr. Die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Es bestehen Übergangsregelungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt werden. Bei einer schriftlichen Antragstellung erhalten Sie das Antragsformular bei der Führerscheinstelle. . Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen.

Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führerschein im Scheckkartenformat
  • Führungszeugnis
  • Nachweis der Fachkunde: nur bei Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr
  • Nachweis einer Schulung in Erster Hilfe: nur bei Krankenwagen
  • ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes oder einer Augenärztin (Gültigkeit: zwei Jahre). Diese Untersuchung können Sie durchführen lassen von:
    • einem Augenarzt oder einer Augenärztin
    • einem Arbeits- oder Betriebsmediziner oder einer Arbeits- oder Betriebsmedizinerin
    • einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
    • einem Arzt oder einer Ärztin des Gesundheitsamtes oder einer anderen öffentlichen Verwaltung
  • ärztliche Eignungsbescheinigung. Das Formular für diese Bescheinigung haben die Ärzte in der Regel. Sie können einen Arzt oder eine Ärztin Ihrer Wahl aufsuchen. Wenn Sie den Antrag stellen, darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
  • leistungspsychologisches Gutachten. In dieser Untersuchung wird beispielsweise geprüft: Ihre
    • Belastbarkeit
    • Reaktionsfähigkeit
    • Orientierungsfähigkeit
    • Konzentrationsfähigkeit

Sie können den Nachweis erbringen durch:

  • ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder
  • ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung

Gegebenenfalls müssen Sie mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachweisen, dass Sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.

Kosten

  • Erweiterung Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: EUR 43,90
  • Weitere Kosten entstehen für die
    • Beantragung des Führungszeugnisses sowie
    • erforderlichen Eignungsnachweise und
    • ärztlichen Untersuchungen.

Sonstiges

Nachweis der Fachkunde: Die inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Es bestehen aktuell Übergangsregelungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

Rechtsgrundlage

Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

  • § 11 Eignung
  • § 12 Sehvermögen
  • § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Zuständigkeit

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes.

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.

Freigabevermerk

08.11.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg