Dienstleistungen

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Tiefenbronn
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Klärung des Rentenversicherungskonto bei Spätaussiedlern beantragen

Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie Vertriebene werden so gestellt, als ob sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Da sie keine beitragspflichtigen Inlandsverdienste haben, werden ihren Beitragszeiten Tabellenwerte zugeordnet. Diese entsprechen dem, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben.

Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, werden Ihre Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten angerechnet. Auch Ihre im Herkunftsland zurückgelegten Anrechnungszeiten, zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeitoder Krankheit, werden berücksichtigt.

Bei Beitragszeiten ab 1950 unterscheiden die Tabellenwerte zwischen Qualifikationsgruppen (z.B. Meister) und Wirtschaftsbereichen (z.B. Bauwirtschaft), um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte beabsichtigt, die in strukturschwachen Gebieten gelebt und deutlich geringere Verdienste erzielt haben.

Voraussetzungen

  • Sie gehören zur Gruppe der Vertriebenen oder sind Spätaussiedler beziehungsweise Spätaussiedlerin und
  • Sie möchten Ihr Rentenkonto klären.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten müssen Sie schriftlich beantragen.
Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung bei der Stadtverwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde, in den entsprechenden Versicherungsämtern oder direkt bei den Regionalzentren und Außenstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.

Über die Anerkennung von Zeiten erhalten Sie einen gesonderten Feststellungsbescheid.

Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.

Fristen

Der Antrag auf Kontenklärung ist an keine Frist gebunden.

Tipp: Um spätere Verzögerungen beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert auch die Beschaffung von Beweismitteln.

Unterlagen

Für die Anerkennung von Beitrags- und Anrechnungszeiten sind alle Unterlagen hilfreich, aus denen Art und Dauer der Beschäftigung beziehungsweise deren entsprechende Unterbrechung hervorgeht. Das sind in erster Linie die Originalversicherungsunterlagen wie beispielsweise

  • Arbeitsbücher,
  • Versicherungsbücher,
  • Legitimationsbücher,
  • Arbeitgeberbescheinigungen,
  • Zeugnisse.

Zusätzlich, für die Anerkennung von

  • Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten: die Geburtsurkunden der Kinder,
  • Rentenbezugszeit: der Rentenbescheid oder eine Rentenbescheinigung,
  • Zeiten der Leistung von Wehrdienst beziehungsweise Ersatzdienst: entsprechende Bescheinigung (z.B. Militärdienstbescheinigung).

Zum Nachweis des Status als Spätaussiedler dient die Spätaussiedlerbescheinigung bzw. der Vertriebenenausweis.

Achtung: Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob eine Beitragszeit glaubhaft gemacht oder sogar nachgewiesen wurde. Für einen Nachweis darf kein Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Sind die Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht, können die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ermittelten Werte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt werden.

Kosten

-

Sonstiges

Die Leistungen dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle, die seit dem 7. Mai 1996 zugezogen sind.

Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte pro Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe. 25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer monatlichen Bruttoaltersrente von 775,75 Euro in den alten beziehungsweise 742,25 Euro in den neuen Bundesländern.

Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gemeinsam Renten von insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkten. 40 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer Bruttoaltersrente von monatlich 1.241,20 Euro in den alten und 1.187,60 Euro in den neuen Bundesländern. Bei einem Umzug von West- nach Ostdeutschland kann sich unter Umständen die monatliche Rentenhöhe ändern.

Wichtig: Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler oder Spätaussiedlerinnen. Einem nicht deutschen Ehegatten oder Kindern aus dieser Ehe können daher in der Regel keine im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet werden.

Zuständigkeit

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • die Regionalträger, z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

Vertiefende Informationen

  • Spätaussiedlerbescheinigung
  • Informationen in Rentenangelegenheiten finden Sie in der Broschüre "Aussiedler und ihre Rente" der Deutschen Rentenversicherung