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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren bei der Überlassung der gemeindeeigenen Gebäude und Räumlichkeiten der Gemeinde Tiefenbronn

icon.crdate10.02.2022

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in den

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Tiefenbronn am 28.01.2022 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren gilt für folgende Gebäude und Räumlichkeiten der Gemeinde Tiefenbronn:

1. Gemmingenhalle, Ortsteil Tiefenbronn

2. Schulturnhalle, Ortsteil Tiefenbronn

3. Würmtalhalle, Ortsteil Mühlhausen,

4. Feuerwehrgerätehaus Lehningen, Ortsteil Lehningen

5. Bürger- und Kulturhaus „Rose“, Ortsteil Tiefenbronn

6. Lammscheuer, Ortsteil Tiefenbronn

7. Kollmar- und Jourdan-Gebäude, Ortsteil Mühlhausen

8. Rat- und Schulhaus Mühlhausen, Ortsteil Mühlhausen

9. Bürgerhaus Lehningen, Ortsteil Lehningen

10. Sportanlagen „Zum Forcheneck“, Ortsteil Tiefenbronn

§ 2

Benutzungsgebühren

Für die Überlassung der gemeindeeigenen Gebäude und Räumlichkeiten in der Gemeinde Tiefenbronn sind die vom Gemeinderat festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Eine Überprüfung bzw. Anpassung dieser Gebühren ist alle 5 Jahre vorgesehen.

§ 3

Zweckbestimmung und Überlassung

Die Gemeinde Tiefenbronn stellt die in § 1 genannten Einrichtungen vorrangig den Einwohnern der Gemeinde Tiefenbronn, den Schulen, Kindergärten, ortsansässigen Körperschaften, Vereinen, Verbänden, Kirchen und Institutionen sowie dem örtlichen Gewerbe zur Verfügung.

Die Raumüberlassung für Übungszwecke (Übungs- und Probenbetrieb, Kurse) wird durch einen Belegungsplan geregelt.

Die Nutzung für Veranstaltungen und sonstige Zwecke wird über einen Nutzungsvertrag geregelt.

§ 4

Abrechnungszeitraum, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Der Abrechnungszeitraum für Übungsstunden wird auf 01.01.bis 30.06. sowie 01.07. bis

31.12. eines jedes Jahres festgelegt.

Die Gebühren für die Übungsstunden werden nach den angemeldeten Stunden im Belegungsplan – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung – festgesetzt.

Außerhalb der Schließzeiten gemäss § 11 wird eine Nutzung durch die Dauernutzer vorausgesetzt und die Gebühren in Rechnung gestellt. An Feiertagen oder wenn ein Gebäude nicht genutzt werden kann, wird keine Gebühr erhoben.

Zusätzliche Übungs- und Wettkampfzeiten werden nach der jeweiligen Nutzungsdauer angesetzt.

Die Veranstaltungsgebühren sind am Veranstaltungstag fällig.

Die o.g. Gebühren sind nach Rechnungsstellung durch die Gemeinde Tiefenbronn innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.

§ 5

Hausordnung

Die jeweiligen Hausordnungen der gemeindeeigenen Gebäude und Räumlichkeiten sind zu beachten.

§ 6

Antragstellung

Die Nutzung eines gemeindeeigenen Gebäudes oder Räumlichkeit für Veranstaltungen wird über einen Nutzungsvertrag geregelt. Die Gemeinde schließt mit dem Veranstalter einen Vertrag ab und setzt die Benutzungsgebühr gemäß § 2 fest. Erst mit der Bestätigung über die Annahme des Antrags (Ausfertigung des Nutzungsvertrages) durch die Gemeinde ist die Überlassung verbindlich.

Für alle Veranstaltungen, die in den Veranstaltungskalender der Gemeinde Tiefenbronn aufgenommen wurden, wird seitens der Verwaltung ohne Antragstellung ein Nutzungsvertrag erstellt.

In allen anderen Fällen ist mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstag formlos ein Antrag auf Nutzung eines gemeindeeigenen Gebäudes bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Aus einer fernmündlichen, mündlichen oder schriftlich beantragten Terminnotierung und aus einem eingereichten Antrag kann ein Rechtsanspruch auf späteren Vertragsabschluss nicht abgeleitet werden.

§ 7

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die gemeindeeigenen Gebäude oder Räumlichkeiten in Anspruch nimmt oder in seinem Namen oder Antrag benutzen lässt. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 8

Umsatzsteuer

Soweit die in dieser Satzung festgelegten Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe erhoben.

§ 9

Gebührenbefreiung

Die gemeinnützigen Organisationen DRK Ortsverein Tiefenbronn und Feuerwehren sind von der Gebührenpflicht befreit. Die Reinigung erfolgt bei dieser Nutzung seitens der Gemeinde Tiefenbronn durch das Reinigungspersonal. Anderweitige Befreiungen werden auf Antrag geprüft.

Bewirtschaftete Veranstaltungen hingegen, welche außerhalb der eigenen Funktionsräume ausgeführt werden, müssen wie gehabt vergütet werden. Die Reinigung ist in diesen Fällen seitens des Veranstalters vorzunehmen.

§ 10

Vereinsjubiläen

Bei Vereinsjubiläen wird dem Veranstalter die Gebühr für die Nutzung eines Gemeindegebäudes erlassen.

§ 11

Schließung der Gemeindegebäude

Alle gemeindeeigenen Gebäude und Räumlichkeiten sind während der beiden Ferienwochen über Weihnachten/Neujahr sowie in den ersten drei Wochen der Sommerferien geschlossen.

§ 12

Parteien

Die gemeindeeigenen Gebäude und Räume werden zu Parteiveranstaltungen nur an unsere ortsansässigen Fraktionen und Ortsvereine vermietet.

§ 13

Brandsicherheitswache

Das Ordnungsamt der Gemeinde Tiefenbronn ordnet in begründeten Fällen eine Brandwache an. Für die Gestellung einer Brandwache durch die Freiwillige Feuerwehr Tiefenbronn werden Gebühren nach der Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr erhoben.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 22.10.2021 außer Kraft.

H I N W E I S

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich geltend gemacht hat.

Tiefenbronn, den 28.01.2022

Frank Spottek

Bürgermeister