Fälligkeit der Hundesteuer 2025
Die Gemeinde Tiefenbronn erhebt die Hundesteuer nach den Vorschriften der Hundesteuersatzung der Gemeinde Tiefenbronn.
Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund eines jeden Halters € 96,00, jeder zweite und weitere Hund eines Halters werden mit dem doppelten Steuersatz belegt.
Die Hundesteuer ist zum 28.02. fällig!
1. Steuerpflicht
Der Besteuerung unterliegt das Halten von über 3 Monaten alten Hunden im gesamten Gemeindegebiet. Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Tritt ein Hund nach dem 01. Januar in das steuerpflichtige Alter ein oder wird ein steuerpflichtiger Hund erst nach dem 01. Januar gehalten, so beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats. Von diesem Zeitpunkt an ist die Steuer bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu entrichten. Die Steuerpflicht endet gegebenenfalls mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
2. Meldepflicht
Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, dies der Gemeinde anzuzeigen. Zieht ein Hundehalter von auswärts nach Tiefenbronn, so ist er auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn die Hundehaltung am bisherigen Wohnort bereits besteuert wurde. Endet die Hundehaltung oder entfällt die Voraussetzung für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeindeverwaltung innerhalb von 2 Wochen zu melden. Wir weisen darauf hin, dass der Hundehalter bei nicht rechtzeitiger Anmeldung wegen Begehen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Wichtiger Hinweis!
Die zugesandten Hundesteuermarken gelten für die gesamte Dauer der Hundehaltung. Eine jährliche Zusendung von Hundesteuermarken entfällt. Bei Verlust der Hundesteuermarke erhalten Sie gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 5,00 € bei der Gemeindeverwaltung Tiefenbronn, Zimmer 22, eine Ersatzmarke.
Bürgermeisteramt Tiefenbronn
-Steueramt-