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Hinweis zu Anzeigen nach dem Gaststättenrecht

Erstelldatum29.04.2026

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsverantwortliche und Privatpersonen, welche gastgewerbliche Tätigkeiten und Veranstaltungen in unserer

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Vereinsverantwortliche und Privatpersonen,

welche gastgewerbliche Tätigkeiten und Veranstaltungen in unserer Gemeinde durchführen.

Das Landratsamt Enzkreis hat uns Hinweise zu den Anzeigen nach dem Gaststättengesetz gegeben, welche wir Ihnen gerne zur Information und Beachtung weiterleiten:

  1. Um eine Zuordnung der Anzeigen zu gewährleisten, bitten wir Sie, den Veranstaltungsort stets vollständig und nachvollziehbar mit Gemarkung, Straße und Hausnummer anzugeben.
  2. Grundsätzlich ist bei der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ausdrücklich die Angabe des gastronomischen Angebotes erforderlich
    (vgl. Anwendungshinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus zum Landesgaststättengesetz, Stand 04.02.2026, Seite 11).
    Diese umfasst eine konkrete Auflistung der vorgesehenen Speisen und Getränke, insbesondere mit Hinweis darauf, ob alkoholische Getränke angeboten werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie alle Angaben auf dem Formular vollständig ausfüllen, um Nachfragen und somit Verzögerungen zu vermeiden.

Des Weiteren weisen wir auch nochmals auf die Anzeigefrist hin:

Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor dem tatsächlichen Beginn der Veranstaltung erfolgen. Es muss gewährleistet werden, dass die Gemeinde Tiefenbronn als entgegennehmende Behörde genügend Zeit zur Prüfung und Weiterleitung der Anzeige hat.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Bei Rückfragen steht Ihnen Ihr Bürgerbüro gerne zur Verfügung.