ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Abwassersatzung
icon.crdate07.07.2022
GEMEINDE TIEFENBRONN E N Z K R E I S SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG DER GEMEINDE TIEFENBRONN ÜBER DIE ÖFFENTLICHE ABWASSERBESEITIGUNG
GEMEINDE TIEFENBRONN E N Z K R E I S
SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG DER GEMEINDE TIEFENBRONN
ÜBER DIE ÖFFENTLICHE ABWASSERBESEITIGUNG (ABWASSERSATZUNG – ABWS.)
vom 25. April 2008 in der Fassung der Änderungssatzung
vom 24. Mai 2019
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13 und ff. des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tiefenbronn am 24. Juni 2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Der § 33 der Abwassersatzung der Gemeinde Tiefenbronn erhält nunmehr folgende Fassung:
§ 33 Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
Teilbeträge je Quadratmeter Nutzungsfläche (§ 25)
1. für den öffentlichen Abwasserkanal 5,24 €
2. für den mechanischen und den biologischen Teil des Klärwerks 3,27 €
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen der Abwassersatzung vom 24. Mai 2019 außer Kraft.
Tiefenbronn, den 30. Juni 2022
gez.
Frank Spottek
Bürgermeister
Hinweis
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.